AWG Meldung beachten

Das ist interessant wenn

  • Sie Überweisungen ins Ausland tätigen

Wer schon einmal Überweisungen ins Ausland getätigt hat kennt es: der Hinweis auf dem (digitalen oder paierhaften) Kontoauszug „AWV Meldepflicht beachten“. Was ist das und wann betrifft mich das eigentlich?

AWV Meldepflicht

Die Meldepflicht nach § 11 AWG ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Ganz grob kann man sagen, dass wer als in Deutschland ansässige Person Beträge über EUR 12.500 ins Ausland überweist dieser Meldepflicht unterliegt. Details dazu hat die Bundesbank auf Ihrer Homepage in sogenannten FAQs gebündelt (FAQ zu grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen (bundesbank.de)).

Die rechtliche Grundlage der Meldepflicht findet sich in § 11 Abs. 2 AWG, dort heißt es, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere die (…) Leistung und Entgegennahme von Zahlungen zu melden sind. Diese Regelung verweist auf die AWV, die Außenwirtschaftsverordnung, die auch in den Kontoauszügen ausdrücklich genannt wird.

Die für den Zahlungsverkehr relevanten Vorschriften befinden sich in den §§ 63 ff. AWV, für Ein- und Auszahlungen insbesondere § 67 AWV. Dort ist geregelt, dass

  • Inländer
  • Eingehende Zahlungen von Ausländern und
  • Ausgehende Zahlungen an Ausländer

Zu melden haben, wenn diese nicht

  • Unter 12.500 EUR liegen
  • Für die Einfuhr / Ausfuhr oder Verbringung von Waren geleistet werden oder
  • In der Gewährung oder Rückzahlung eines kurzfristigen Kredites bestehen.

Überweisung auf ein eigenes Konto im Ausland

Der Hinweis auf die AWV Meldepflicht taucht auch dann auf, wenn Überweisungen auf ein eigenes Konto im Ausland erfolgen. Das liegt daran, dass die Bank nicht prüft, an wen die Überweisung erfolgt, sondern einfach pauschal den Hinweis aufnimmt. Allerdings wird aus der Verordnung deutlich, dass Zahlungen, die ein Inländer auf sein eigenes Konto im Ausland vornimmt nicht meldepflichtig sind, da es sich hierbei eben nicht um die Zahlung an einen Ausländer handelt.

Dies entspricht auch den FAQs der Deutschen Bundesbank. Reine Kontoüberträge sind nicht meldepflichtig.

Überweisung mittels Wise

Bankgebühren für Auslandsüberweisungen können schnell in die hunderten von EUR gehen. Hinzu kommt, dass die Banken regelmäßig einen unvorteilhaften Wechselkurs für die Überweisungen in Fremdwährung zugrunde legen. Hinzu kommt die Komplexität der Überweisung, denn hier muss alles richtig gemacht werden, bis hin zur Angabe, wer die Kosten zu tragen hat. Eine Kostengünstige Alternative ist die Nutzung von Wise oder anderer Zahlungsdienstleister. Diese ermöglichen es, ein Konto im Euroraum anzusprechen mittels einer SEPA-Überweisung und die Übertragung auf das Auslandskonto erfolgt dann durch entsprechende Korrespondenzkonten des Dienstleisters.

Hier stellt sich die Frage, ob die AWV-Meldepflicht für solche Überweisungen gilt, denn hier überweist der Inländer ja an einen Ausländer (Wise). Allerdings verlangt der Wortlaut der AWV, dass Zahlungen an Ausländer „für deren Rechnung“ erfolgen. Hier erfolgt die Übertragung an den Ausländer aber für eigene Rechnung und damit lediglich treuhänderisch. Es liegt daher kein Fall vor, der unter das AWG fällt.

Zahlungen vom Auslandskonto an einen Ausländer

Spannender ist die Frage, ob jede Zahlung vom Auslandskonto an einen Ausländer auch der Meldepflicht nach dem AWG unterliegt. Aus dem Wortlaut des § 67 AWV könnte man das meinen, denn hier geht es nur um Zahlungen von einem Inländer an einen Ausländer. Auch die FAQ der Bundesbank gehen in Ziffer 5 davon aus, dass diese Zahlungen meldepflichtig sind.

Allerdings muss hier beachtet werden, dass § 67 AWV auf der Ermächtigungsgrundlage des § 11 AWG beruht. Das bedeutet, dass auch die Voraussetzungen des AWG erfüllt sein müssen, um zu einer Meldepflicht zu kommen. Dort heißt es, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr von den Regelungen betroffen sind.

Eine exakte Definition des Begriffs „Außenwirtschaftsverkehr“ enthält das AWG nicht. In § 1 heißt es: „Der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei“. Dementsprechend interpretiert etwa das Online-Lexikon von Gabler (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aussenwirtschaftsverkehr-28021/version-251661), dass der Außenwirtschaftsverkehr eben der (…) Zahlungsverkehr aus dem Inland mit dem Ausland gemeint ist. Entsprechend verwenden Banken in Ihren Formularen den Ausdruck Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr und meinen damit die Übertragung von einem deutschen Konto auf ein Konto im Ausland.

Es ist also nicht ganz klar, dass auch solche Zahlungen vom AWG erfasst werden.

Ordnungswidrigkeit

Sicherheitshalber sollte man aber auch solche Zahlungen fristgerecht melden, um nicht in die Ordnungswidrigkeit hineinzulaufen, denn der Verstoß gegen § 67 AWV ist bußgeldbewehrt. Hat man in der Vergangenheit eine Meldung unterlassen, sollte man nicht hektisch werden. Es handelt sich im schlimmsten Fall um eine Ordnungswidrigkeit.

Da diese im Höchstmaß (nicht bei einem einmaligen Verstoß und nicht im Privatrechtsverkehr) mit einer Geldbuße von bis zu EUR 30.000 belegt ist (§ 19 AWG), verjährt die Ordnungswidrigkeit nach § 31 OWiG innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Handlung.